Die neue Nordesee-Befahrensverordnung regelt, wo gekitet werden darf und wo nicht

Das kam nun doch halbwegs überraschend: Nachdem es lange still geworden war im Prozess um die Novellierung der Nordsee-Befahrensverordnung, hat das Bundesverkehrsministerium gestern die neue Verordnung veröffentlicht. Darin wird unter anderem geregelt, wo Kiter, Wingsurfer und Windsurfer ab sofort surfen dürfen – was wegen einer Ungleichbehandlung der Sportarten wiederum für Kopfschütteln sorgt.

Viele Jahre wurde um eine Lösung gerungen zwischen Politik, Naturschutzverbänden und Interessenvertretern der Wassersportler. Im Rahmen der Novellierung der „Befahrensverordnung der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee“ – kurz: NordSBefV – ging es heiß her. Nicht nur Kiter bangten um ihre Spots. Das Problem: Wassersportarten wie u.a. Kitesurfen sollten im Nationalpark Wattenmeer grundsätzlich verboten und nur in sogenannten Gebotszonen erlaubt werden. Gegen dieses generelle Verbot formierte sich breiter Widerstand – erfolglos, wie man mit Blick auf die neue Verordnung feststellt. Dass sich das generelle Verbot nicht mehr abwenden lies, wurde allerdings schon im laufenden Prozess klar. Also wurde sich von Seiten der Kite-Interessenvertreter (u.a. Kite-Vereine, GKA und VDWS) um eine Kompromisslösung bemüht, nach der das Kiten in festgelegten Zonen erlaubt bleibt. Insgesamt 52 dieser Zonen sind nun in zwei Karten, eine für Schleswig-Holstein und eine für Niedersachsen, festgeschrieben. Gültig ist die Neuregelung ab 28.04.2023.

22 Kite- und Wing-Spots in Schleswig-Holstein, 30 in Niedersachsen

Quelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 113 vom 27. April 2023
Quelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 113 vom 27. April 2023

„Wir haben in Gesprächen mit den Naturschutzverbänden und dem Umweltministerium Niedersachen versucht, so viele Spots wie möglich für die Kitesurfer zu erhalten“, sagt Eleen Rauterberg gegenüber dem KITE Magazin, die mit dem Cuxkiters e.V. maßgeblich in die Verhandlungen involviert war. In Schleswig-Holstein seien ähnliche Abstimmungen gelaufen, dort wiederum mit dem schleswigholsteinischen Umweltministerium. Beide Kompromisslösungen sind in die Verordnung eingeflossen. Obwohl das generelle Verbot nicht gekippt werden konnte, wurden für Kiter und Winger Teilerfolge erzielt. „Uns war wichtig, Planungssicherheit zu haben. Die jetzt festgelegten Zonen sind für die nächsten zehn Jahre gültig. Danach wird neu evaluiert. Außerdem konnten wir in Niedersachsen einige Spots durchsetzen, die ansonsten aufgrund des generellen Verbots weggefallen wären“, so Rauterberg.

Dennoch bleiben ein paar Fragezeichen: Wieso in der Verordnung nur noch vom Kitesurfen und Wingsurfen die Rede ist, nicht aber vom Windsurfen, führt bei manchen Experten zu Kopfschütteln. Außerdem sei nicht klar, wer in Zukunft lokal dafür verantwortlich ist, die Kitezonen-Begrenzungen mittels Bojen zu kennzeichnen. Die Karten aus der Verordnungsanlage allein reichen dafür nicht aus. Auffällig ist, dass die Zonen in Schleswig-Holstein teils deutlich großzügiger eingezeichnet wurden als in Niedersachsen. So wirkt es beispielsweise so, als ob nahezu der komplette westliche Strand in St. Peter-Ording ab sofort Kitezone ist. Dass man in SPO nun auch in den Schwimmerzonen Kiten darf, wie die Karte auf den ersten Blick vermittelt – unwahrscheinlich. Genau geregelt werden die Erlaubniszonen ab Seite 219 in der Anlage 3 der Verordnung. Dort findet man seitenweise Listen mit tausenden Koordinaten, zudem weitere lokale Einschränkungen, wie etwa Zeitangaben, wieviele Stunden nach Sonnenaufgang oder vor und nach Hochwasser gekitet werden darf.

Kiten und Wingen generell verboten – Windsurfen erlaubt?

Mit der neuen Verordnung werden Kite- und Wingsurfer in einen Topf geworden, denn die Zonen gelten für beide Sportarten. WINDsurfer wiederum werden nicht expliziet erwähnt. So wird in § 6 der neuen Verordnung („Verbote und Verkehrsführung“) geregelt, dass Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Verordnung nicht mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen und Wingsurfen, befahren werden dürfen. Ebenfalls ist in den Übersichtskarten, die als Anlage zur Verordnung gelten, nur von „Kite- und Wingsurfgebieten“ die Rede. Vom Windsurfen steht dort nichts. Haben damit Windsurfer einen Freifahrtsschein, während sich Kiter und Winger an die neuen Zonierungen halten müssen?

Nein, denn Windsurfer müssen die Regelungen und Befahrensverbote für die sog. Allgemeinen Schutzgebiete und Besondere Schutzgebiete beachten. Aber: „Für Windsurfer gelten offenbar dieselben Regelungen wie für Segler“, so Rauterberg weiter. Damit wären Windsurfer nicht auf die Kite- und Wing-Zonen limitiert. Warum Kitesurfen, Wingsurfen und Windsurfen unterschiedlich geregelt wird, bleibt bisher unbegründet.

Dennoch könnte es am Ende Auslegungssache sein. Denn in der 277 Seiten umfassenden Anlage zur Verfordnung findet sich in „Anlage 3“ unter „Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke – … – Abschnitt A. Kitesurfen und ähnliche Sportarten“ eine Formulierung, die auch für Windsurfer wichtig werden könnte. Ähnliche Sportarten – das könnte auch Windsurfer betreffen.

Weitere Diskussion dürften damit vorprogrammiert sein.

Neben den in der Karte aufgeführten Kite- und Wingsurf-Zonen gelten für folgende Spots zeitliche Einschränkungen laut Anlage 3:

Niedersachsen

Cuxhaven – Kugelbake (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Cuxhaven – Sahlenburg (ab vier Stunden vor bis vier Stunden nach Hochwasser)

Dorum – Neufeld (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Wremen (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser)

Tossens (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Eckwarderhörne – Badestrand (ab dreieinhalb Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Wangerooge – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Harlesiel (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser)

Neuharlingersiel (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser)

Spiekeroog (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Langeoog – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Dornumersiel (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Baltrum – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Baltrum – Südstrand (vom 01.04. bis 30.11. eines Jahres)

Norderney – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Norderney – Riffgat (vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres)

Juist – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang jenseits der Erholungszone)

Juist – Südseite (von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres)

Borkum – Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

Schleswig-Holstein

Sylt – List (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser)

Sylt Hörnum (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Niedrigwasser)